Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 153 Verordnungsermächtigung
Stand: 22.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/153#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/153#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Behinderung, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind.
Wird zitiert von 104 Entscheidungen zu § 153 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Aachen, 16.10.2018 – S 18 SB 317/17Zitiert von 4
- SG Marburg, 30.05.2023 – S 22 SB 48/22Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 15.09.2022 – L 6 SB 3312/20Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 21.07.2022 – L 6 SB 1696/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 14.10.2021 – L 6 SB 2703/20Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 18.03.2021 – L 6 SB 3279/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.06.2026 – B 9 SB 1/25 RSchwerbehindertenrecht - Nachteilsausgleich - Merkzeichen G - Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - Adipositas per magna - Berücksichtigung von Folge- und Begleitschäden - Anforderungen an die Gleichstellung mit den Regelfällen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 06.03.2026 – L 13 SB 234/19Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2026 – L 10 SB 120/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2023 Ausfertigung
§ 153 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146)
BGBl. 2023 I Nr. 146
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.